Nützliches Hintergrundwissen
Anwaltsgebühren richten sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Maßgeblich ist der sogenannte Streitwert — also der wirtschaftliche Wert der Sache. Je höher der Streitwert, desto höher die gesetzliche Gebühr.
Daneben sind Vergütungsvereinbarungen möglich: ein fester Stundensatz oder eine Pauschale für bestimmte Leistungen. Solche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und müssen vor Mandatsbeginn getroffen werden.
Im ersten Gespräch kläre ich Sie offen über die voraussichtlichen Kosten auf — bevor Sie eine Entscheidung treffen.
Die Erstberatung dient dazu, Ihren Fall zu verstehen und Ihnen eine erste rechtliche Einschätzung zu geben. Sie sollten dafür alle relevanten Unterlagen mitbringen: Schriftwechsel, Verträge, Bescheide, Urteile — alles, was mit der Sache zusammenhängt.
Das Beratungsgespräch dauert in der Regel 30 bis 60 Minuten. Am Ende wissen Sie, wie Ihre rechtliche Position ist, welche Möglichkeiten Sie haben und was eine weitere Vertretung voraussichtlich kostet.
Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, muss in der Regel vor Beauftragung eines Anwalts eine Deckungszusage beim Versicherer einholen. Das erledige ich gerne für Sie — Sie brauchen mir nur die Versicherungsgesellschaft und Ihre Versicherungsnummer mitzuteilen.
Wichtig: Nicht jeder Streit ist automatisch versichert. Es gibt Wartezeiten, Ausschlüsse (z. B. für Familienrecht in vielen Tarifen) und Selbstbehalte. Ob Ihr konkreter Fall gedeckt ist, kläre ich mit Ihnen im Erstgespräch.
Wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben und die Kosten eines Prozesses scheuen: In bestimmten Fällen besteht Anspruch auf staatliche Prozesskostenhilfe.
Prozesskostenhilfe (PKH) ist eine staatliche Leistung für Menschen, die die Kosten eines Rechtsstreits nicht oder nicht vollständig selbst tragen können. Das Gericht prüft, ob die Klage oder Verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und ob Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse die Bewilligung rechtfertigen.
Bei Bewilligung übernimmt der Staat die Gerichtskosten und die Anwaltsgebühren — entweder ganz oder gegen Ratenzahlung. Für Scheidungsverfahren gibt es die entsprechende Verfahrenskostenhilfe (VKH).
Ich helfe Ihnen beim Antrag und prüfe vorab, ob die Voraussetzungen vorliegen.
Im Recht gibt es überall Fristen — und wer sie versäumt, verliert oft seinen Anspruch unwiederbringlich. Typische Beispiele: die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden. Pflichtteilsansprüche verjähren in drei Jahren. Widersprüche gegen Behördenbescheide haben oft nur einen Monat Frist.
Die wichtigste Regel lautet daher: Sobald Sie Post von einem Gericht, einer Behörde oder einem Anwalt der Gegenseite erhalten, wenden Sie sich sofort an einen Anwalt — auch wenn Sie noch nicht entschieden haben, ob Sie die Sache weiterverfolgen wollen.
Im Zweifel lieber einen Tag zu früh anrufen als einen Tag zu spät.
Damit ich für Sie rechtlich handeln kann — Schreiben versenden, Erklärungen abgeben, Sie vor Gericht vertreten — benötige ich eine schriftliche Vollmacht. Ohne sie darf ich gegenüber Dritten und Gerichten nicht in Ihrem Namen auftreten.
Die Vollmacht unterzeichnen Sie zu Beginn des Mandats. Sie ist in der Regel auf den konkreten Fall beschränkt und endet mit dem Ende des Mandats. Eine erteilte Vollmacht können Sie jederzeit widerrufen.
Gegenüber dem Gericht erkläre ich die Vollmacht anwaltlich — die Vorlage des Originals ist in den meisten Fällen nicht erforderlich.
Eine Scheidung in Deutschland setzt das sogenannte Trennungsjahr voraus: Die Ehegatten müssen mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben, bevor das Gericht die Ehe scheiden kann. Getrennt leben kann man auch unter einem Dach — entscheidend ist die tatsächliche Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft.
Nur ein Ehegatte benötigt zwingend einen Anwalt (der Antragsteller). Der andere kann ohne Anwalt erscheinen, sofern keine streitigen Folgesachen (Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinn) verhandelt werden — was in der Praxis aber selten der Fall ist.
Ich berate Sie zum Ablauf, zu Unterhaltsansprüchen, zum Versorgungsausgleich und zum Sorgerecht — möglichst einvernehmlich, aber wenn nötig auch streitig.
Wer durch Testament oder Erbvertrag enterbt wurde, hat in der Regel Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben — kein Anteil am Nachlass selbst.
Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge (Kinder, Enkel), Eltern (wenn keine Abkömmlinge vorhanden) und der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner. Geschwister, Nichten und Neffen sind nicht pflichtteilsberechtigt.
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren ab Kenntnis vom Erbfall und der Enterbung. Wer enterbt wurde, sollte daher zeitnah handeln.
Haben Sie eine konkrete Frage zu Ihrer Situation? Rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir — ich melde mich persönlich.
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